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Arbeitnehmerveranlagung

Die Arbeitnehmerveranlagung, auch Jahresausgleich, Lohnsteuerausgleich oder einfach kurz Steuerausgleich genannt, kann für die vergangenen fünf Jahre beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.

Seit 2018 werden der Kirchenbeitrag, Spenden sowie die freiwilligen Beiträge zur Weiterversicherung (bzw. auch der Versicherungszeiten-Nachkauf) vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Trotz dieser Vereinfachung gilt es nach wie vor viele wichtige Punkte zu berücksichtigen. Wussten Sie z.B., dass Sie unter Umständen eine Negativsteuer (Sozialversicherungserstattung) geltend machen können? Wissen Sie um den Kinderfreibetrag und den Mehrkindzuschlag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag (Alimente) Bescheid? Wir helfen Ihnen, den Antrag korrekt auszufüllen und so das optimale Ergebnis zu erzielen.

Die Arbeitnehmerveranlagung zu vernachlässigen ist so, als würden sie in der Fußgängerzone Geld verteilen. Denn ein Lohnsteuerausgleich rechnet sich fast immer: Durchschnittlich beträgt die Steuergutschrift 300 Euro! Insbesondere für selbstständige Unternehmer kann sich eine Arbeitnehmerveranlagung auszahlen, fallen doch berufliche Anschaffungen wie etwa die eines PCs unter die sogenannten Werbungskosten. Lassen Sie sich diese finanzielle Erleichterung für Ihr Unternehmen nicht entgehen!

 

Wir überprüfen für Sie den Anspruch auf…

  • Negativsteuer

  • die Absetzbarkeit von Ausgaben

  • absetzbare Sonderausgaben

  • Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen

  • Geltendmachung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • Geltendmachung von Beiträgen zu Interessensvertretungen

  • Werbungskosten

  • Pendlerpauschale

  • Freibeträge (Freibetragsbescheid)

  • Mehrkindzuschlag

Wir beraten Sie persönlich und gehen individuell auf Ihre Fragen ein.

Holen Sie sich Geld vom Finanzamt zurück und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns per Telefon oder über unser Kontaktformular!

NK Buchhaltung


0650 727 2220